Über die politische Interpretation eines Urteils - wie der Spruch des Karlsruher Gerichts über den Vertrag von Lissabon gelesen wird

Interessant war es heute, verschiedene Headlines über das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon zu lesen.

Während in Deutschland (ich verfolgte insbesondere “Tagesschau” und “Zeit”) der Tenor war: “Das Verfassungsgericht bestätigt Lissabon, aber unter Auflagen”, hieß es in Österreich häufiger, das deutsche Gericht “stoppt die Ratifizierung”. Der Standard änderte auf seiner Internetseite im Lauf des Tages gar die Überschrift über denselben Artikel - möglicherweise unter dem Eindruck einer heftigen Welle von Postings. Beide Varianten von Überschriften sind richtig, doch fühlen sie sich eben anders an, je nachdem, wie man betont. Ist das Glas jetzt halbvoll oder halbleer? Mögen die deutschen VerfassungsrichterInnen nun Lissabon oder nicht?

Vorweg für die ganz Fleißigen: Die sechs Seiten starke Pressemitteilung des Karlsruher Gerichts selbst findet man hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-072

Und folgend nun meine Lesart der komplizierten Dinge:

Es ist klar, dass ein Urteil zu so einem komplexen Vertragswerk - und in Bezug auf gleich mehrere Klagen dagegen - vielschichtig ausfällt, und manche Aspekte verlangen nach genauerem Studium, bevor man Schlüsse zieht. Zweierlei wage ich jedoch gleich zu behaupten:

Erstens: Der Gerichtshof sah keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon selbst. Diese Entscheidung war durchaus zu erwarten. Jene Stimmen, die hofften, das deutsche Gericht würde ihre generellen Ablehnung der europäischen Integration bestätigen, müssen einsehen, dass davon keine Rede ist. Berufungen von “EU-Kritikern” auf den Karlsruher Spruch sind unglaubwürdig.

Zweitens: Das deutsche Verfassungsgericht bemängelte sehr wohl einen Fehler des deutschen Gesetzgebers - nämlich bei der Ausgestaltung der begleitenden Regeln, wie innerstaatlich mit der Weiterentwicklung europäischer Integration umzugehen sei. Auf den ersten Blick erscheint dies als rein ein innerdeutsches Problem, dass einzig und allein vom deutschen Gesetzgeber selbst zu lösen sein wird. Von besonderer – und sehr wohl übernationaler – Bedeutung ist hier allerdings, dass es um die parlamentarischen Mitgestaltungsrechte auf der nationalstaatlichen Ebene geht. Dies wirft auch über Deutschland hinaus die Frage auf, wie es denn um die parlamentarischen Mitgestaltungsrechte der nationalen Parlamente bestellt ist, wenn die Europäischen Integration weiterentwickelt wird? Immerhin war der Vertrag von Lissabon viel stärker als der ursprüngliche Verfassungsentwurf ein Ergebnis von Regierungszusammenarbeit und weniger der parlamentarischen Willensbildung. (Ich habe in diesem Blog mal auf einen politikwissenschaftlichen Beitrag hingewiesen, der die Rückbewegung in Richtung Regierungskonferenzen beim Vertrag von Lissabon thematisiert.) Das Urteil von Karlsruhe erinnert etwas an diese Diskrepanz und könnte eine Mahnung sein, dass die Beteiligung der Parlamente am Integrationsprozess nicht vernachlässigt werden darf!

Auffallend ausführlich befasste sich der Richtsspruch mit der Spannung zwischen zunehmend “staatsanaloger” Politik der EU einerseits und ihrer “völkerrechtsanaloger” Struktur andererseits. Dies wird man sich noch näher anschauen müssen. Die Europäische Union gerät zunehmend in ein Spannungsfeld zwischen ihrem staatsähnlichen Auftreten einerseits und ihrer am traditionellen Muster internationaler Organisationen ausgerichteten Struktur andererseits. Künftige Debatten um eine europäische Verfassung werden sich der Frage nach der Struktur der Union offensiver stellen müssen. Die seit „Lissabon“ wieder vorherrschende Gewichtung der Regierungszusammenarbeit im Gegensatz zur parlamentarischen Debatte (wie sie den Entwurf zum Verfassungsvertrag kurze Zeit prägte) scheint die falsche Richtung zu sein. - Der wirklich erfolgreiche Weg muss erst gefunden werden.

 

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